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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Informatikleistungszentrum 1. Grundsatz

ORGANISATION
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Art. 6 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Informatikleistungszentrum 1. Grundsatz

1. Ein gemeinsames Informatikleistungszentrum erbringt für alle Körperschaften und Organisationen, die dieser Vereinbarung unterstehen, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik.

2. Die Organisation des Informatikleistungszentrums regeln die Kantone in einer separaten Vereinbarung.

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