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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Bezügerinnen und Bezüger

ORGANISATION
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Art. 5 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Bezügerinnen und Bezüger

1. Als Bezügerinnen und Bezüger gelten die Trägerschaften der Organisationseinheiten, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik nutzen.

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