Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Zuständigkeiten

ORGANISATION
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Art. 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsidiär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.

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