138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Zuständigkeiten
ORGANISATION
Art. 4 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Zuständigkeiten
1. Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsidiär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.