Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 35 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - 2. mit dem Informatikleistungszentrum

VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 35 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · 2. mit dem Informatikleistungszentrum

1. Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestimmungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.

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