138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 35 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - 2. mit dem Informatikleistungszentrum
VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 35 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · 2. mit dem Informatikleistungszentrum
1. Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen beziehungsweise Bezügern und dem Informatikleistungszentrum werden nach den Rechtsschutzbestimmungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.