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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 33 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Dauer und Kündigung

VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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Art. 33 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Dauer und Kündigung

1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen.

3. Beantragen zwei Drittel der Gemeinderäte eines Kantons die Kündigung, ist der jeweilige Regierungsrat verpflichtet, die Vereinbarung zu kündigen.

4. Die Kündigung kann erstmals frühestens nach drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen werden. Im Weiteren gilt Abs. 2.

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