Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 30 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Grundsatz

INFORMATIKPROJEKTE - Finanzierung
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Art. 30 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Grundsatz

1. Investitionskosten für Projekte werden durch das Informatikleistungszentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.

2. Für die Weiterverrechnung legt die ISK nach Anhörung der Bezügerinnen und Bezüger vor Zustimmung zum Projekt gemäss Art. 22 ff. einen Verteilschlüssel fest.

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