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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Zweck

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
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Art. 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Zweck

1. Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere

1. den Einsatz von einheitlichen Informatikmitteln sowie Fach- und Standardanwendungen zu fördern und so die Grundlage für eine Vereinheitlichung der Schlüsselprozesse und deren elektronische sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen;

2. durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunikationstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbessern;

3. die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbesondere zwischen den Kantonen und den Gemeinden;

4. die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einführung neuer Anwendungen durch einheitliche Entscheid- und Kreditkompetenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

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