Art. 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Zweck
Art. 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Zweck
1. Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere
1. den Einsatz von einheitlichen Informatikmitteln sowie Fach- und Standardanwendungen zu fördern und so die Grundlage für eine Vereinheitlichung der Schlüsselprozesse und deren elektronische sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen;
2. durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunikationstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbessern;
3. die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbesondere zwischen den Kantonen und den Gemeinden;
4. die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einführung neuer Anwendungen durch einheitliche Entscheid- und Kreditkompetenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen.