Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - in den Gemeinden

INFORMATIKPROJEKTE - Kredite
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Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · in den Gemeinden

1. Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeinde.

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