138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - in den Gemeinden
INFORMATIKPROJEKTE - Kredite
Art. 29 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · in den Gemeinden
1. Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die Kreditgewährung nach den Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeinde.