138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 28 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - 2. funktionelle Zuständigkeit a) in den Kantonen
INFORMATIKPROJEKTE - Kredite
Art. 28 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · 2. funktionelle Zuständigkeit a) in den Kantonen
1. In den Kantonen sind die kantonalen Parlamente für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig, wenn jährlich wiederkehrende neue Ausgaben für einen bestimmten Zweck über 200 000 Franken anfallen.
2. Die kantonalen Parlamente sind unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz und abschliessend für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig.
3. Bei Projekten, in denen der Betrag gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird, sind die Verpflichtungskredite durch die Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden zu sprechen.