138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 27 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Kreditgewährung 1. sachliche Zuständigkeit
INFORMATIKPROJEKTE - Kredite
Art. 27 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Kreditgewährung 1. sachliche Zuständigkeit
1. Bei kantonalen und gemeinsamen Projekten sind ausschliesslich die Kantone für die Gewährung der Kredite zuständig. Liegen die kantonalen Kredite rechtsgültig vor, handelt es sich für die weiteren Bezügerinnen und Bezüger um gebundene Ausgaben.
2. Für die Verbindlichkeit kommunaler Projekte ist auch bei der Kreditgewährung das Zustimmungsquorum gemäss Art. 23 Abs. 3 erforderlich.
3. Bei freiwilligen Projekten müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Bezüger die Kredite einholen.