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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 23 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - 2. erforderliche Zustimmungsquoren

INFORMATIKPROJEKTE - Zustimmung zu Projekten
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Art. 23 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · 2. erforderliche Zustimmungsquoren

1. Bei kantonalen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist nur die Zustimmung des entsprechenden Regierungsrates erforderlich.

2. Bei gemeinsamen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinderäte des jeweiligen Kantons zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist das Zustimmungsquorum nur dort zu ermitteln.

3. Bei kommunalen Projekten müssen in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinden zustimmen. Betrifft das Projekt nur die Gemeinden eines Kantons, ist das Zustimmungsquorum nur in diesem Kanton zu ermitteln.

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