Art. 22 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Verbindliche Projekte 1. Grundsatz
Art. 22 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Verbindliche Projekte 1. Grundsatz
1. In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden.
2. Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimmte Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das erforderliche Zustimmungsquorum unterscheidet sich je nach Kategorie des Projekts
1. Projekte, bei denen nur die Kantone Bezüger sind (kantonale Projekte);
2. Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerinnen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte);
3. Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kommunale Projekte).
3. Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen Kredite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden.
4. Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezüger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zugestimmt haben. Vorbehalten bleibt die Einholung der erforderlichen Kredite gemäss Art. 26 ff.