Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 22 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Verbindliche Projekte 1. Grundsatz

INFORMATIKPROJEKTE - Zustimmung zu Projekten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Verbindliche Projekte 1. Grundsatz

1. In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden.

2. Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimmte Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das erforderliche Zustimmungsquorum unterscheidet sich je nach Kategorie des Projekts

1. Projekte, bei denen nur die Kantone Bezüger sind (kantonale Projekte);

2. Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerinnen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte);

3. Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kommunale Projekte).

3. Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen Kredite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden.

4. Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezüger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zugestimmt haben. Vorbehalten bleibt die Einholung der erforderlichen Kredite gemäss Art. 26 ff.

← Art. 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik Gegenstand Art. 23 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →