Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Grundsatz

INFORMATIKPROJEKTE - Allgemein
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Art. 21 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Grundsatz

1. Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erweiterung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Informatikprojekte zu beschliessen.

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