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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 20 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Jahresplanung

PLANUNG
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Art. 20 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Jahresplanung

1. Im Rahmen der Jahresplanung werden die Betriebskosten für das kommende Kalenderjahr ermittelt.

2. Sie bildet die Grundlage für die Budgetierung durch die Bezügerinnen und Bezüger.

3. Das Informatikleistungszentrum ist in Zusammenarbeit mit den Bezügerinnen und Bezügern für die Ausarbeitung der Jahresplanung zuständig.

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