138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 17 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Grundsatz
PLANUNG
Art. 17 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Grundsatz
1. Die Informatik-Planung erfolgt mit folgenden drei Instrumenten
1. Informatikstrategie;
2. Mittelfristplanung;
3. Jahresplanung.
2. Die für die Festlegung der Instrumente zuständigen Instanzen legen in Richtlinien fest, wie und wann die Bezügerinnen und Bezüger in den Planungsprozess jeweils einbezogen werden. Bei der Erstellung der Richtlinie sind die Bezügerinnen und Bezüger miteinzubeziehen.