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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Informationssicherheit

LEISTUNGSBEZUG
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Art. 16 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Informationssicherheit

1. Die Kantone Obwalden und Nidwalden erlassen in Zusammenarbeit mit dem Informatikleistungszentrum Bestimmungen zur Informationssicherheit. Die Bezügerinnen und Bezüger sind in die Erarbeitung miteinzubeziehen.

2. Das Informatikleistungszentrum ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die technische Informationssicherheit verantwortlich.

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