138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 15 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Kostentragung
LEISTUNGSBEZUG
Art. 15 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Kostentragung
1. Investitionskosten werden durch das Informatikleistungszentrum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden und marktgerechten Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet.
2. Die Weiterverrechnung der Kosten für Dienstleistungen im Rahmen des Informatik-Grundbedarfs richtet sich in der Regel nach dem beanspruchten Umfang; die Finanzierung von Informatikprojekten richtet sich nach Art. 30 und 31.
3. Die Bezügerinnen und Bezüger berücksichtigen den jährlichen Mittelbedarf als Aufwand im jeweiligen Budget.