138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Besondere Bedürfnisse
LEISTUNGSBEZUG
Art. 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Besondere Bedürfnisse
1. Ausserhalb des Informatik-Grundbedarfs und der einheitlichen Fachanwendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informatikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungszentrums frei wählen.
2. Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.