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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Besondere Bedürfnisse

LEISTUNGSBEZUG
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Art. 14 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Besondere Bedürfnisse

1. Ausserhalb des Informatik-Grundbedarfs und der einheitlichen Fachanwendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informatikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungszentrums frei wählen.

2. Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.

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