138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 13 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - 2. Festlegung der Fachanwendungen
LEISTUNGSBEZUG
Art. 13 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · 2. Festlegung der Fachanwendungen
1. Die Fachanwendung des jeweiligen Anwendungsbereichs wird im Rahmen eines verbindlichen Projekts gemäss Art. 22 festgelegt. Der Austausch dieser Fachanwendung ist nur im Rahmen eines verbindlichen Projekts zulässig.
2. Kommt kein verbindliches Projekt zu Stande, wird die Fachanwendung im Rahmen eines freiwilligen Projekts gemäss Art. 24 festgelegt. Der Austausch dieser Fachanwendung ist nur zulässig, wenn
1. ein verbindliches Projekt gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder
2. die Zustimmung von 2/3 der Bezügerinnen und Bezüger, welche die Fachanwendung nutzen, vorliegt.