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138.3 LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE CH-OW

Art. 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Informatik-Grundbedarf

LEISTUNGSBEZUG
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Art. 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Informatik-Grundbedarf

1. Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Basisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen.

2. Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informatikstrategie definiert.

3. Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen Informatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel fest. Die Bezügerinnen und Bezüger sind bei der Festlegung miteinzubeziehen.

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