138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Informatik-Grundbedarf
LEISTUNGSBEZUG
Art. 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Informatik-Grundbedarf
1. Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Basisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen.
2. Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informatikstrategie definiert.
3. Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen Informatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel fest. Die Bezügerinnen und Bezüger sind bei der Festlegung miteinzubeziehen.