138.3
LEISTUNGSBEZUGPLANIFICATIONPIANIFICAZIONE
CH-OW
Art. 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik - Gegenstand
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik · Gegenstand
1. Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die Planung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie die dafür erforderlichen Kompetenzen.
2. Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische Darstellung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Informationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.