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138.2 CH-OW

Art. 5 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
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Art. 5 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1. Jeder Vereinbarungskanton kann in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparlament abordnen.

2. Die Kommission konstituiert sich selbst.

3. Sie erfüllt ihre Aufgaben indem sie

a. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungskantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und zum Revisionsbericht nimmt;

b. die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Dienstleistungen informiert;

c. vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des ILZ informiert wird.

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