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138.2 CH-OW

Art. 25 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

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