138.2
CH-OW
Art. 23 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Streitigkeiten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Streitigkeiten
1. Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen entscheidet ein Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien benennen je zwei Vertretungen. Diese bestimmen zusammen zusätzlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Regelungen zur Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO).