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138.2 CH-OW

Art. 22 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Auflösung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Auflösung

1. Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven nach Massgabe des effektiven Leistungsbezugs in den letzten vier Jahren unter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt.

2. Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des ILZ.

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