Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.2 CH-OW

Art. 21 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Dauer und Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Dauer und Kündigung

1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2027.

3. Bei einer Kündigung sind die detaillierten Ausstiegsmodalitäten zwischen dem ILZ und den Vereinbarungskantonen separat zu regeln.

← Art. 20 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden Name, Rechtsnatur, Sitz Art. 22 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →