138.2
CH-OW
Art. 21 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Dauer und Kündigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Dauer und Kündigung
1. Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2027.
3. Bei einer Kündigung sind die detaillierten Ausstiegsmodalitäten zwischen dem ILZ und den Vereinbarungskantonen separat zu regeln.