138.2
CH-OW
Art. 20 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Steuerfreiheit
Finanzhaushalt
Art. 20 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Steuerfreiheit
1. Das ILZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Bestellungen der Vereinbarungskantone und der Gemeinden von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit.