138.2
CH-OW
Art. 2 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Zweck und Aufgaben a. Grundsatz
Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
Art. 2 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Zweck und Aufgaben a. Grundsatz
1. Das ILZ
a. * erbringt Informatikdienstleistungen für diejenigen Organisationen, für welche die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik[1] gilt;
b. * kann Aufträge für Dritte ausführen, soweit dadurch den Vereinbarungskantonen qualitativ und finanziell keine Nachteile entstehen.
c. * ...