Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.2 CH-OW

Art. 2 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Zweck und Aufgaben a. Grundsatz

Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
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Art. 2 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Zweck und Aufgaben a. Grundsatz

1. Das ILZ

a. * erbringt Informatikdienstleistungen für diejenigen Organisationen, für welche die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik[1] gilt;

b. * kann Aufträge für Dritte ausführen, soweit dadurch den Vereinbarungskantonen qualitativ und finanziell keine Nachteile entstehen.

c. * ...

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