138.2
CH-OW
Art. 18 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Entgelte für Dienstleistungen
Finanzhaushalt
Art. 18 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Entgelte für Dienstleistungen
1. Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermöglichen. Dies wird mit regelmässigen Preisbenchmarks erhoben.
2. Weist die provisorische Jahresrechnung einen Jahresgewinn von mehr als 10 Prozent des Dotationskapitals aus und können die allgemeinen Reserven gedeckt werden, sind den beiden Kantonen sowie den Gemeinden Preisrabatte aufgrund der bestellten Benutzer-Services zulasten derselben Jahresrechnung zu gewähren.