Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.2 CH-OW

Art. 15 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Amtsgeheimnis

Betrieb und Personal des ILZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Amtsgeheimnis

1. Sämtliche Mitarbeitenden des ILZ sowie beigezogene Hilfspersonen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons Obwalden.

← Art. 14 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden Name, Rechtsnatur, Sitz Art. 16 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →