138.2
CH-OW
Art. 14 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Personal
Betrieb und Personal des ILZ
Art. 14 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Personal
1. Das ILZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden öffentlich-rechtlich an. Es kann in Bezug auf Arbeitszeit, Lohn, Prämien und Zulagen davon abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
2. Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.