Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
138.2 CH-OW

Art. 14 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Personal

Betrieb und Personal des ILZ
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Art. 14 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Personal

1. Das ILZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden öffentlich-rechtlich an. Es kann in Bezug auf Arbeitszeit, Lohn, Prämien und Zulagen davon abweichen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

2. Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.

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