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138.2 CH-OW

Art. 11 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden - Geschäftsleitung

Organe und Zuständigkeiten des ILZ
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Art. 11 Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich

a. für die Geschäftsführung verantwortlich ist;

b. die dem ILZ erteilten Bestellungen erfüllt;

c. für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;

d. die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abschliesst;

e. dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;

f. die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.

2. Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

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