137.2
CH-OW
Art. 7 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
Art. 7 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
1. Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Vereinbarungskantone am 1. Juli 2016 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 30. Juli 2008.
2. Sie gilt bis 30. Juni 2020. Danach verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils weitere vier Jahre, sofern sie nicht von einem Vereinbarungskanton ein Jahr im Voraus gekündigt wird.
3. Die Vereinbarung fällt dahin, wenn das zuständige Organ eines Vereinbarungskantons nicht dieselbe Person als beauftragte Person für Datenschutz wählt.