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137.2 CH-OW

Art. 6 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

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Art. 6 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

1. Der Kostenteiler nach Art. 4 Abs. 1 wird auf Beginn einer neuen Amtsdauer überprüft und nötigenfalls angepasst. Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung per Ende des Vorjahres.

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