137.2
CH-OW
Art. 6 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
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1. Der Kostenteiler nach Art. 4 Abs. 1 wird auf Beginn einer neuen Amtsdauer überprüft und nötigenfalls angepasst. Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung per Ende des Vorjahres.