Art. 5 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
Art. 5 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
1. Die beauftragte Person stellt ein Programm für ihre Aufsichtstätigkeit auf, das den zuständigen Organen der Vereinbarungskantone zur Kenntnis gebracht wird.
2. Sie führt über ihre Tätigkeit detailliert Buch. Sie weist namentlich ihre zeitliche Beanspruchung aus
a. für ihre Tätigkeit im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Schwyz;
b. für die ordentliche Aufsichtstätigkeit im Datenschutz in den einzelnen Gemeinwesen;
c. für Beratungen und Stellungnahmen in Datenschutzfragen, um die sie von Behörden und Verwaltungsstellen der einzelnen Gemeinwesen angegangen wird;
d. für die Beratung von Privaten in Datenschutzfragen;
e. für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht im Datenschutz.
3. Diese Aufzeichnungen stehen den zuständigen Organen der Vereinbarungskantone zur Verfügung. Personendaten werden zu diesem Zweck anonymisiert.