Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
137.2 CH-OW

Art. 4 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

1. Die Parlamente der Vereinbarungskantone bewilligen das jährliche Globalbudget. Nach Abzug von 10 % gemäss Abs. 3 wird das Globalbudget nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung wie folgt aufgeteilt

a. Schwyz 66 %,

b. Obwalden 16 %,

c. Nidwalden 18 %.

2. Mit dem Globalbudget sind sämtliche zur Erfüllung der Aufgabe notwendigen Personal- und Sachaufwände der beauftragten Person, ihrer Stellvertretung und des Personals zu decken.

3. Von den Gesamtkosten trägt der Kanton Schwyz vorab 10 % als Zusatzkosten für die Aufgaben im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips und als Abgeltung eines Standortvorteils.

4. Die beauftragte Person reicht den Entwurf des Globalbudgets rechtzeitig dem Regierungsrat des Kantons Schwyz zu Handen der zuständigen Organe der Vereinbarungskantone ein.

← Art. 3 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz Kanton Obwalden 137.2 Art. 5 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →