137.2
CH-OW
Art. 3 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
Art. 3 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
1. Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung der Vereinbarungskantone übertragen sind.
2. Die beauftragte Person stellt das für die Erfüllung dieser Aufgaben notwendige Personal an und beschafft sich die erforderliche lnfrastruktur.
3. Die beauftragte Person, ihre Stellvertretung und ihr Personal unterstehen dem Personalrecht des Kantons Schwyz.