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137.2 CH-OW

Art. 2 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

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Art. 2 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz

1. Das zuständige Organ des Kantons Schwyz wählt in Absprache mit den zuständigen Organen der beiden anderen Vereinbarungskantone eine beauftragte Person für Datenschutz und eine allfällige Stellvertretung. Die Wahl erfolgt auf die im Kanton Schwyz geltende, vierjährige Amtsdauer.

2. Die zuständigen Organe der beiden anderen Vereinbarungskantone wählen dieselben Personen auf die gleiche Amtsdauer.

3. Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung erfüllen ihre Aufgaben selbstständig und unabhängig. Sie unterstehen der Aufsicht der zuständigen Organe der Vereinbarungskantone und erstatten diesen über ihre Tätigkeit Bericht.

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