137.2
CH-OW
Art. 1 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
Art. 1 Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
1. Die Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden arbeiten im Bereich des Datenschutzes zusammen, um die Qualität des Datenschutzes zu gewährleisten, Synergien zu nutzen und gegenseitig von Erfahrungen zu profitieren.
2. Die Zusammenarbeit gemäss dieser Vereinbarung umfasst die Tätigkeiten im Bereich des Datenschutzes nach Massgabe der Gesetzgebung der Vereinbarungskantone.