Art. 9 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Beauftragte Person für Datenschutz a. Wahl und Stellung[[1]](#articletitle_text_fn_474536_2_1_c)
Art. 9 Datenschutzgesetz, kDSG · Beauftragte Person für Datenschutz a. Wahl und Stellung[[1]](#articletitle_text_fn_474536_2_1_c)
1. Der Kantonsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Person als Beauftragte für den Datenschutz sowie eine Stellvertretung.
2. Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt ihre Aufgabe unabhängig und selbstständig; die Bestimmungen von Art. 21 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation betreffend die Gerichtsverwaltung sind sinngemäss anwendbar.
3. Sie steht unter der Aufsicht des Kantonsrats. Administrativ ist sie einem Departement oder der Staatskanzlei zugeordnet.
4. Die beauftragte Person, die Stellvertretung sowie ihre Hilfspersonen unterstehen den gleichen Geheimhaltungsvorschriften wie das die Daten bearbeitende öffentliche Organ; dies gilt auch nach der Beendigung der Funktion.
5. Der Regierungsrat kann, unter Wahrung des Wahl- und Aufsichtsrechts des Kantonsrats, durch Vereinbarung die Aufgaben der beauftragten Person für Datenschutz einer geeigneten Person bzw. Stelle eines anderen Kantons übertragen oder mit anderen Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben errichten.