Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
137.1 CH-OW

Art. 7a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Elektronische Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Datenablagesysteme

Besondere Datenschutzbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7a Datenschutzgesetz, kDSG · Elektronische Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Datenablagesysteme

1. Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, dürfen von öffentlichen Organen in elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Datenablagesystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen

a. Geschäfte zu bearbeiten;

b. Arbeitsabläufe zu organisieren;

c. festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;

d. den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern;

e. die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

2. Anderen öffentlichen Organen oder Dritten darf Zugriff auf Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, gewährt werden, wenn die für die Bekanntgabe erforderliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist.

← Art. 7 Datenschutzgesetz, kDSG Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Geltungsbereich Art. 8 Datenschutzgesetz, kDSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →