137.1
CH-OW
Art. 7a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Elektronische Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Datenablagesysteme
Besondere Datenschutzbestimmungen
Art. 7a Datenschutzgesetz, kDSG · Elektronische Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Datenablagesysteme
1. Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, dürfen von öffentlichen Organen in elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Datenablagesystemen bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen
a. Geschäfte zu bearbeiten;
b. Arbeitsabläufe zu organisieren;
c. festzustellen, ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet werden;
d. den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern;
e. die gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.
2. Anderen öffentlichen Organen oder Dritten darf Zugriff auf Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, gewährt werden, wenn die für die Bekanntgabe erforderliche gesetzliche Grundlage vorhanden ist.