137.1
CH-OW
Art. 7 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Überwachungsgeräte
Besondere Datenschutzbestimmungen
Art. 7 Datenschutzgesetz, kDSG · Überwachungsgeräte
1. Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit technischen Geräten überwacht werden, wenn
a. die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird;
b. die gespeicherten Personendaten nach spätestens 100 Tagen gelöscht oder innerhalb dieser Frist mit einem Strafantrag bzw. einer Strafanzeige der Polizei übergeben werden und
c. * die beauftragte Person für Datenschutz vorgängig über die Einführung einer Überwachung informiert wurde.
2. Das Anbringen von Überwachungsgeräten wird von jenem öffentlichen Organ angeordnet, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu überwachenden Ort zusteht.