Art. 6 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Archivieren und Vernichten von Personendaten
Art. 6 Datenschutzgesetz, kDSG · Archivieren und Vernichten von Personendaten
1. Die öffentlichen Organe gemäss Art. 5 der Verordnung über das Staatsarchiv bieten dem Staatsarchiv alle Personendaten an, die sie nicht mehr ständig benötigen.
1a. Die Straf- und Strafvollzugsorgane gemäss Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 legen für alle Personendaten Fristen für die Aufbewahrung oder für die Beurteilung fest, ob die Daten zur Aufgabenerfüllung noch benötigt oder dem Staatsarchiv angeboten werden.
2. Die öffentlichen Organe vernichten die vom Staatsarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese
a. anonymisiert sind und für amtliche oder statistische Zwecke weiter verwendet werden;
b. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken aufbewahrt werden müssen.
3. Für die kommunalen öffentlichen Organe gelten Absatz 1 und 2 sinngemäss.