137.1
CH-OW
Art. 5a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Beratende Person für Datenschutz
Allgemeine Datenschutzbestimmungen
Art. 5a Datenschutzgesetz, kDSG · Beratende Person für Datenschutz
1. Die Straf- und Strafvollzugsorgane gemäss Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 bezeichnen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine für den Datenschutz zuständige Person (beratende Person für Datenschutz). Die Zuständigkeit erfasst nicht die justizielle Tätigkeit der Gerichte und der anderen unabhängigen Straforgane.
2. Der Regierungsrat und das Obergericht können für mehrere Organisationseinheiten eine gemeinsame Person bezeichnen.
3. Die beratende Person für Datenschutz nimmt auch die Datenschutz-Folgenabschätzung vor.