Art. 4 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Vorabkonsultation
Art. 4 Datenschutzgesetz, kDSG · Vorabkonsultation
1. Ergibt eine Datenschutz-Folgenabschätzung der Straf- und Strafvollzugsorgane gemäss Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie (EU) 2016/680, dass die geplante Bearbeitung von Personendaten trotz den vorgesehenen Massnahmen hohe Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge hat, holt das planende Organ vorgängig die Stellungnahme der beauftragten Person für Datenschutz ein.
2. Die beauftragte Person für Datenschutz teilt dem planenden Organ innerhalb von zwei Monaten ihre Einwände gegen die geplante Bearbeitung mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um eine komplexe Datenbearbeitung handelt.
3. Die beauftragte Person für Datenschutz kann die Datenbearbeitungsvorgänge bezeichnen, die ihr vorzulegen sind.