Art. 2 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Grundsätze
Art. 2 Datenschutzgesetz, kDSG · Grundsätze
1. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG).
2. Bearbeiten öffentliche Organe gemeinsam oder mit Dritten Personendaten aus einer Datensammlung, so trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung die Verantwortung; jedes öffentliche Organ bleibt für seinen Bereich verantwortlich.
3. Das öffentliche Organ muss den Nachweis erbringen können, dass es die Datenschutzbestimmungen einhält.
4. Die Straf- und Strafvollzugsorgane gemäss Art. 3 Ziff. 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 benachrichtigen die Behörde, von der die Personendaten stammen, sowie die Empfängerinnen und Empfänger, denen die Personendaten bekannt gegeben wurden, über getroffene Berichtigungsmassnahmen, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.