137.1
CH-OW
Art. 17 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17 Datenschutzgesetz, kDSG · Übergangsbestimmungen
1. Die Bestimmungen sind anwendbar auf Datenbearbeitungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.
2. Die Bearbeitung bestehender Datensammlungen ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.