Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
137.1 CH-OW

Art. 17 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Datenschutzgesetz, kDSG · Übergangsbestimmungen

1. Die Bestimmungen sind anwendbar auf Datenbearbeitungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sind.

2. Die Bearbeitung bestehender Datensammlungen ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an das neue Recht anzupassen.

← Art. 16 Datenschutzgesetz, kDSG Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Geltungsbereich Art. 18 Datenschutzgesetz, kDSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →