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137.1 CH-OW

Art. 16 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - Strafbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 16 Datenschutzgesetz, kDSG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer

a. als Dritter Personendaten im Auftrag eines öffentlichen Organs bearbeitet und dabei die Daten auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt;

b. als Dritter Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke von einem öffentlichen Organ zur Bearbeitung erhält und die Daten zweckwidrig verwendet oder bekannt gibt.

2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale Strafrecht.

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