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137.1 CH-OW

Art. 14 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - c. Sachverhaltsabklärung, Massnahmen, Verfügung und Rechtsmittel

Organisation und Verfahren
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Art. 14 Datenschutzgesetz, kDSG · c. Sachverhaltsabklärung, Massnahmen, Verfügung und Rechtsmittel

1. Die beauftragte Person für Datenschutz wird von sich aus oder auf Anzeige hin tätig.

2. Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.

3. Ergibt die Abklärung, dass Datenschutzbestimmungen verletzt werden, so beantragt die beauftragte Person für Datenschutz dem öffentlichen Organ Massnahmen. Die übergeordnete Behörde ist zu orientieren.

4. Wird dem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen, so kann die beauftragte Person für Datenschutz bei erheblichen Datenschutzverletzungen eine anfechtbare Verfügung erlassen. Gegenüber dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht kann keine Verfügung erlassen werden.

5. Dem öffentlichen Organ und der beauftragten Person für Datenschutz stehen das Beschwerderecht zu. Das für die Beschwerdeeinreichung zuständige öffentliche Organ bestimmt sich sinngemäss nach Art. 10 Abs. 1 und die anzurufenden Beschwerdeinstanzen nach Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip.

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