137.1
CH-OW
Art. 13 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, kDSG) - b. Anspruch auf Massnahmen
Organisation und Verfahren
Art. 13 Datenschutzgesetz, kDSG · b. Anspruch auf Massnahmen
1. Wird dem Gesuch einer Person namentlich um Auskunft, Einsicht oder Erfüllung eines Anspruchs im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über den Datenschutz nicht vollumfänglich entsprochen, so erlässt das öffentliche Organ eine anfechtbare Verfügung, wenn es die betroffene Person verlangt.
2. Die Verfügung ist auch der beauftragten Person für Datenschutz mitzuteilen, der ein Beschwerderecht zusteht.